Da Sie seit Begründung des Arbeitsverhältnisses bis einschließlich 2008 in jedem Jahr das Weihnachtsgeld in Höhe von 50 % Ihrer Vergütung erhalten haben, hat Ihr Arbeitgeber eine betriebliche Übung begründet, durch die ein vertraglicher Anspruch auf diese Leistung entstanden ist.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einer Entscheidung am 05.11.2009 zum Aktenzeichen 15 Sa 794/09 hierzu u. a. wie folgt ausgeführt: „Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen, die bei den Betriebsangehörigen den Eindruck einer Gesetzmäßigkeit oder eines Brauchs erwecken. Aus ihr erwachsen nach herrschender Meinung vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf die üblich gewordenen Vergünstigungen. Insbesondere im Bereich der Zahlung einer Gratifikation oder einer Sondervergütung ist anerkannt, dass ein Anspruch auf diese Leistung aufgrund betrieblicher Übung dann gegeben ist, wenn der Arbeitgeber eine Gratifikation wiederholt vorbehaltlos gewährt und hierdurch für die Arbeitnehmer ein Vertrauenstatbestand entsteht, der Arbeitgeber wolle sich auch für die Zukunft binden …“.
Soweit Ihr Arbeitgeber darauf verweist, dass im Arbeitsvertrag ja gerade die Freiwilligkeit solcher Einmalzahlungen vereinbart wurde, so greift ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt nicht. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat diesbezüglich u. a. wie folgt ausgeführt: „Ein Vorbehalt, der sich lediglich in dem Hinweis erschöpft, der Arbeitgeber erbringe eine Leistung ggf. „freiwillig“, kann das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf künftige Sonderzahlung kraft betrieblicher Übung nicht hindern.“
Das Landesarbeitsgericht führt in dieser Entscheidung des Weiteren aus, dass ein solcher Hinweis, die fragliche Leistung werde „freiwillig“ erbracht, lediglich als Hinweis verstanden wird, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung erbringt, ohne hierzu durch Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag verpflichtet zu sein.
Allein durch den Hinweis im Arbeitsvertrag, dass es sich bei Einmalzahlungen um „freiwillige Zahlungen“ handelt, bringt Ihren in der Vergangenheit stets gezahlten Weihnachtsgeldanspruch nicht zum erlöschen. Ihnen steht somit auch für das Kalenderjahr 2009 der in der Vergangenheit gezahlte Weihnachtsgeldanspruch zu.
Anders wäre die Rechtslage dann, wenn in der vertraglichen Vereinbarung neben dem Freiwilligkeitsvorbehalt noch klargestellt worden wäre, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.
Wie Sie meinen Ausführungen entnehmen können, ist es ratsam, sachkundigen Rat einzuholen, damit dann der Sachverhalt exakt aufgearbeitet und der Ihnen zustehende Anspruch durch sauberen Sachverhaltsvortrag und Beweisantritt durchgesetzt werden kann. Dabei ist Eile geboten, da auch ein bestehender Anspruch nach Ablauf vertraglich vereinbarter Verfallfristen nicht mehr durchgesetzt werden kann..
Ingo Graumann
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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