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Die Arbeitsgerichtsbarkeit

Bei der Arbeitsgerichtsbarkeit handelt es sich um einen eigenständigen und von den übrigen Gerichtsbarkeiten (z. B. Zivilgerichtsbarkeit etc.) unabhängigen Rechtweg. Sie befasst sich dabei einerseits mit allen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und -geber (individuelles Arbeitsrecht) auch sowie andererseits mit den Streitigkeiten zwischen den Tarifparteien (kollektives Arbeistrecht).

Für die Arbeitsgerichtsbarkeit gilt aufgrund der sehr spezifischen Thematik eine eigenständige Prozessordnung, die durch das Arbeitsgerichtsgesetz geregelt wird und drei Instanzen berücksichtigt:

a) das Arbeitsgericht (1. Instanz/146 Standorte), kurz ArbG
b) das Landesarbeitsgericht (2. Instanz/20 Standorte), kurz LAG
c) das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (3. Instanz), kurz BAG

Eine Klage vor einem Arbeitsgericht (1. Instanz) können die Betroffenen selbst führen, es besteht kein Anwaltszwang. In der ersten Instanz wird eine Klage durch besonders ausgebildete Beamte auch mündlich zur Niederschrift entgegen genommen.
Bevor es aber zu einem Verhandlungstermin kommt, wird ein so genannter Gütetermin angesetzt, um im Vorfeld eine außergerichtliche - und damit gerichtsgebührenfreie (s.u.) - Lösung zu finden. Erst wenn dieser Kompromissversuch gescheitert ist, kommt es zu einer ordentlichen Verhandlung (Kammertermin).
In der 2. Instanz - dem Landesarbeitsgericht - besteht als Berufungsinstanz dagegen Anwaltszwang, ebenso vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die anwaltlichen Aufgaben können allerdings auch durch Vertreter von Gewerkschaften und Interessensverbänden als Prozessbevollmächtigte ausgeübt werden.
Im Arbeitsgerichtsprozess fallen Gerichtsgebühren an, darüber hinaus muss in der ersten Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst tragen. Die Kammern setzen sich dabei in der 1. und 2. Instanz aus einem Beruchrichter und zwei ehrenamtlichen Laienrichtern zusammen, die zehn BAG-Senate dagegen aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern zusammen.